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5. August 2009

Baurecht für Garagen

Baurechtlich wird die Ausführung und der Betrieb von Garagen in Deutschland in den Verordnungen über den Bau und Betrieb von Garagen (GaragenVO) der einzelnen Bundesländer geregelt, um eine bindende Norm zu haben. In der Musterverordnung des Bundes sind unter anderem verschieden Aspekte der Größenordnung von Garagen festgelegt. Garagen mit einer Nutzfläche bis 100 Quadratmeter werden als Kleingaragen bezeichnet. Unter den Begriff der Mittelgaragen fallen Objekte mit einer Nutzfläche über 100 Quadratmeter bis hin zu 1000  Quadratmetern. Konstruktionen mit einer Nutzfläche die größer als 1000 Quadratmeter ist, sind so genannte Großgaragen Offene Garagen sind laut gültiger Definition Garagen, die unmittelbar ins Freie führende Öffnungen in einer Größe von mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben. Die Stellplatzgröße beträgt mindestens 5 Meter Länge mal 2,3 Meter (links und rechts weitere Parkplätze) beziehungsweise 5 Meter mal 2,5 Meter Breite. Ebenso werden in der Verordnung für Garagen Zufahrtsgrößen, Kurvenradien, Fahrgassen und vieles mehr, festgelegt. Bei den geltenden Betriebsvorschriften für Garagen ist unter anderem auch die Lagerung von brennbaren Stoffen besonders geregelt. So dürfen zum Beispiel in Kleingaragen bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden, was auch zur Krisenvorsorge interessant ist. Sofern neue Garagen in der Nähe der Grundstücksgrenzen oder direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut werden, so ist unbedingt das jeweils gültige Grenzbaurecht zu beachten. Unter Einhaltung bestimmter Größenvorgaben können Garagen direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut werden, ohne die Zustimmung des jeweiligen Nachbarn extra einholen zu müssen. Diese wichtigen Größenvorgaben des Gesetzgebers unterscheiden sich je nach Bundesland beziehungsweise Landesbauordnung.



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